Satzung der Volkshochschule Amrum e. V.

§ 1
Name, Sitz und Eintragung

(1) Der Verein führt den Namen Volkshochschule Amrum e. V.

(2) Sein Sitz ist Nebel/Amrum.

(3) Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Niebüll eingetragen werden.

§ 2
Aufgaben

(1) Der Verein ist der rechtliche Träger der Volkshochschule Amrum.

(2) Die Volkshochschule hat die Aufgabe, Erwachsenen und Heranwachsenden diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um sich unter den gegenwärtigen und für die Zukunft zu erwartenden Lebensbedingungen in allen Bereichen einer freiheitlichen- rechtsstaatlichen geordneten Gesellschaft zurechtfinden zu können. Dazu bietet die VHS Hilfen für das Lernen, für Orientierung und für die Eigenständigkeit.

(3) Die VHS ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.

§ 3
Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen nach Vollendung des 16. Lebensjahres (persönliche Mitglieder) und juristische Personen (korporative Mitglieder) werden.

(2) Die Aufnahme als Mitglied ist beim Vorstand des Vereins zu beantragen, der über den Aufnahmenantrag entscheidet. Hat der Vorstand einen Aufnahmeantrag abgelehnt, kann der Antragsteller eine Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.

§ 5
Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

(1) durch den Tod, bzw. den Verlust der Rechtsfähigkeit eine Mitgliedes,

(2) durch schriftlich erklärten Austritt des Mitgliedes,

(3) durch Ausschluss des Mitgliedes. Der Ausschluss ist nur zulässig, wenn das Mitglied seine in der Satzung festgelegten Pflichten nicht erfüllt oder in sonstiger Weise gegen die Ziele des Vereins handelt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mitgliedes.

§ 6
Mitgliedsbeiträge

Die Beiträge der Mitglieder werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§7
Organe

Organe des Vereins sind:

(1) die Mitgliederversammlung

(2) der Vorstand

§8
Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) die Wahl des Vorstandes und der Vorsitzenden,

b) die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr,

c) die Wahl von 2 Rechnungsprüfern,

d) Beschlüsse über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins,

e) Beschlüsse in sonstigen ihr durch diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.

(2) Die Mitgliederversammlung kann zu allen Vereinsangelegenheiten Stellung nehmen.

§ 9
Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens einmal einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung). Sie ist außerdem binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies vom Vorstand oder von einem Viertel der Mitglieder unter der Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung).

(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Bekanntgabe des Tagungsortes, der Tagungszeit und der Tagesordnung spätestens 1 Woche vor dem Tagungstermin schriftlich einzuberufen.

(3) Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind spätestens 3 Tage vor Tagungstermin schriftlich einzureichen. Über die Zulassung von später eingegangenen Anträgen entscheidet der Vorstand.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen – außer bei Anträgen zur Satzungsänderung (§ 19) und zur Auflösung des Vereins (§ 20) – der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Auf Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder ist eine geheime Abstimmung anzusetzen.

(7) Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der vorgeschlagenen die Stimmenmehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen statt, die im ersten Wahlgang die höchste und die zweithöchste Stimmenzahl erreicht haben. Bei Wahlen ist eine geheime Wahl anzusetzen, wenn dies von mindestens einen Viertel der anwesenden Mitglieder gewünscht wird.

(8) Mit Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung vom seinem Stellvertreter (2. Vorsitzenden) geleitet.

(9) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter, eines weiteren Vorstandsmitgliedes und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10
Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist zuständig für

a) die Leitung des Vereins nach Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

b) die Feststellung des Haushaltsplanes,

c) die Verabschiedung der Entgelt- (Gebühren) – Ordnung,

d) die Verabschiedung der Honorarordnung,

e) die Beschlussfassung der sonstigen ihn durch diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten,

f) die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten des Vereins, für die nicht der Leiter der VHS zuständig ist.

(2) Der erste Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (Vorstand i.S. v. § 26 BGB). Ist der erste Vorsitzende verhindert, so tritt an seine Stelle der zweite Vorsitzende.

(3) Nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamts-Freibetrag) kann den ehrenamtlichen Vorstandmitgliedern eine pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Diese Aufwandsentschädigung richtet sich ausschließlich nach der finanziellen Möglichkeit der Körperschaft.

§ 11
Zusammensetzung, Einberufung und Sitzungen des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter (2. Vorsitzender) und dem Schriftführer der gleichzeitig die Funktion des Kassenwartes ausübt. Der erste Vorsitzende, sein Stellvertreter (2. Vorsitzender) und der Schriftführer werden von der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur folgenden Vorstandswahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes übernimmt auf Vorschlag der übrigen Vorstandsmitglieder ein Vereinsmitglied kommissarisch das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

(3) Der Vorstand wird vom ersten Vorsitzenden im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens zweimal einberufen.

(4) Beschlüsse des Vorstandes sind Mehrheitsbeschlüsse.

(5) Über die Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

§ 12
Leiter der VHS

(1) Der erste Vorsitzende ist zugleich Leiter der VHS, der nebenberuflich tätig ist.

(2) Der Leiter der VHS ist zuständig für die pädagogische und organisatorische Leitung der VHS. Zu diesem Zweck sind ihm insbesondere die folgenden Aufgaben zugewiesen:

a) die Aufstellung des Arbeitsplanes,

b) die Aufstellung des Haushaltsvoranschlages,

c) die Auswahl der Verpflichtungen der Kursleiter und Referenten,

d) die Verfügung über die im Haushaltsplan für die VHS bereitgestellten Mittel,

e) die Vereinbarung der Honorare für Kursleiter und Referenten nach Maßgabe der Honorarordnung für die VHS,

f) die Ermäßigung und der Erlass von Teilnehmerentgelten nach Maßgabe der Entgeltordnung für die VHS,

g) die Weiterbildung der VHS-Mitarbeiter,

h) die Öffentlichkeitsarbeit,

i) die Leitung der Arbeit der Geschäftsstelle.

§13
Kursleiter und Referenten

(1) die Kursleiter und Referenten üben Ihre Tätigkeit an der VHS nebenberuflich aus. Kursleiter erhalten jeweils für die Dauer eines Arbeitsabschnittes der VHS (Semester), Referenten für die bestimmte Veranstaltung einen Lehrauftrag.

(2) Den Kursleitern und Referenten wird die Freiheit der Lehre gewährleistet.

(3) Die Kursleiter und Referenten erhalten Honorare nach den Bestimmungen der Honorarordnung für die VHS, die vom Vorstand erlassen wird.

§ 14
Teilnehmer

(1) An den Veranstaltungen der VHS kann teilnehmen, wer über 15 Jahre alt ist. Der VHS-Leiter kann für einzelne Veranstaltungen ein höheres oder niedrigeres Mindestalter festsetzen.

(2) Bei Kursen kann die Zulassung von Teilnehmern vom Nachweis sachlicher gebotener Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Dies regelt der VHS-Leiter im Einvernehmen mit dem jeweiligen Kursleiter.

(3) Den Teilnehmern kann der jeweilige Besuch der VHS-Veranstaltung auf Antrag bescheinigt werden.

§15
Entgelte (Gebühren)

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§16
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§17
Haushaltsplan

Der Vorstand stellt für jedes Geschäftsjahr einen verbindlichen Haushaltsplan fest.

§18
Rechnungsprüfung

Die Buchführung des Vereins ist für jedes Geschäftsjahr von den Rechnungsprüfern des Vereins zu überprüfen. Der Rechnungsprüfbereicht wird der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über Entlastung des Vorstandes vorgelegt.

§19
Satzungsänderungen

(1) Anträge auf Satzungsänderungen sind den Mitgliedern spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

(2) Die Satzung kann nur durch den Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden, wenn diese aufgrund eines gemäß Absatz 1 vorgelegten Antrages mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst hat.

§20
Auflösung des Vereins, Anfall des Vereinsvermögens

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufnen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dem Auflösungsbeschluss müssen mindestens zwei Drittel aller Vereinsmitglieder zustimmen. Falls nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder erschienen sind, ist binnen eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen kann, hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

(4) Nach Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Turn- und Sportverein Amrum mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich zu gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§21
Inkrafttreten der Satzung

Die alte Satzung vom 27.11.2002 wird durch diese Satzung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 02.09.2009 abgelöst.

(1. Vorsitzende)

(2. Vorsitzende)

Schriftführerin